Artikel 7 VO (EU) 2012/1268
Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen und Bereitstellung der entsprechenden Mittel (Artikel 21 der Haushaltsordnung)
(1) Unbeschadet der Artikel 9 und 10 werden die zweckgebundenen Einnahmen wie folgt in den Haushaltsplan eingestellt:
- a)
- im Einnahmenteil des Einzelplans der einzelnen Organe bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie;
- b)
- im Ausgabenteil werden bei den Erläuterungen, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Linien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können.
Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem Pro-memoria-Vermerk versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.
(2) Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, und zwar sowohl Mittel für Zahlungen als auch Mittel für Verpflichtungen, werden automatisch bereitgestellt, wenn die Einnahme bei dem betreffenden Organ eingegangen ist, außer:
- a)
- in Fällen nach Artikel 181 Absatz 2 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung;
- b)
- in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung, wenn die Beitragsvereinbarung des Mitgliedstaats auf Euro lautet.
In Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b können Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat die Beitragsvereinbarung unterzeichnet hat.
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