Artikel 203 VO (EU) 2012/1268

Gewährungskriterien (Artikel 132 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Die Gewährungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht.

(2) Die Gewährungskriterien sind so festzulegen, dass die Finanzhilfen für Umsetzungsmaßnahmen gewährt werden können, welche die Gesamteffizienz des Unionsprogramms maximieren, oder für Einrichtungen, deren Arbeitsprogramm auf dasselbe Ergebnis ausgerichtet ist. Diese Kriterien werden so festgelegt, dass außerdem eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Mittel der Union gewährleistet ist.

Die Gewährungskriterien sind so anzuwenden, dass die Entwürfe von Maßnahmen oder Arbeitsprogrammen ausgewählt werden können, welche die Berücksichtigung der Ziele und Prioritäten der Kommission gewährleisten und die Sichtbarkeit der Finanzierung durch die Union garantieren.

(3) Die Gewährungskriterien werden so festgelegt, dass sie später bewertet werden können.

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