Artikel 204 VO (EU) 2012/1268

Bewertung der Anträge und Gewährung (Artikel 133 der Haushaltsordnung)

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte setzt einen Ausschuss zur Bewertung der Vorschläge ein, es sei denn, die Kommission beschließt im Rahmen eines Sektorprogramms etwas anderes.

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten der Organe oder der Einrichtungen nach den Artikeln 62 und 208 der Haushaltsordnung vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 57 der Haushaltsordnung.

Bei Vertretungen und Außenstellen gemäß Artikel 72 der vorliegenden Verordnung sowie bei betrauten Einrichtungen nach den Artikeln 62 und 208 der Haushaltsordnung, die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, entfällt die Verpflichtung zur Vertretung durch organisatorische Einheiten ohne hierarchisches Verhältnis zueinander.

Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Ausschuss unterstützen. Der zuständige Anweisungsbefugte überzeugt sich davon, dass diese Sachverständigen die in Artikel 57 der Haushaltsordnung genannten Verpflichtungen erfüllen.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte legt gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren fest, dessen Regeln in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt werden.

Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Einreichungsverfahren vor, so werden nur die Antragsteller, deren Vorschläge die Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, um die Einreichung eines umfassenden Vorschlags für die zweite Stufe gebeten.

Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Bewertungsverfahren vor, so werden nur die Vorschläge, die die speziellen Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, in der zweiten Stufe eingehend bewertet.

Antragsteller, deren Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid gemäß Artikel 133 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

Jede Verfahrensstufe muss klar von der vorhergehenden Stufe getrennt sein.

Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.

(3) Der Bewertungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller um zusätzliche Informationen oder um Erläuterungen für die zusammen mit dem Antrag eingereichten Unterlagen ersuchen, sofern der Vorschlag durch diese Informationen oder Erläuterungen nicht wesentlich geändert wird. Bei Vorliegen offensichtlicher Fehler sind der Bewertungsausschuss oder der Anweisungsbefugte gemäß Artikel 96 der Haushaltsordnung außer in hinreichend begründeten Fällen verpflichtet, um diese zusätzlichen Informationen oder Erläuterungen zu bitten. Der Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.

(4) Nach Abschluss der Arbeiten des Bewertungsausschusses unterzeichnen die Mitglieder ein Protokoll, in dem alle geprüften Vorschläge aufgeführt, unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge herausgestellt werden. Die Unterzeichnung kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zur Authentifizierung des Unterzeichners verfügt.

Erforderlichenfalls werden in diesem Protokoll die geprüften Vorschläge in eine Rangliste gesetzt, Höchstbeträge für die Finanzierung empfohlen und geringfügige Änderungen gegenüber den Finanzhilfeanträgen vorgeschlagen.

Das Protokoll wird zur späteren Referenz aufbewahrt.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller bitten, seinen Vorschlag unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bewertungsausschusses abzuändern. Der zuständige Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.

Im Anschluss an die Bewertung fasst der zuständige Anweisungsbefugte einen Beschluss, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)
Gegenstand und Gesamtbetrag des Beschlusses;
b)
Namen der erfolgreichen Antragsteller, Bezeichnung der Maßnahmen, genehmigte Beträge sowie Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich in den Fällen, in denen sie von der Stellungnahme des Bewertungsausschusses abweicht;
c)
Namen der abgelehnten Antragsteller und Begründung dieser Ablehnung.

(6) In Fällen nach Artikel 190 der vorliegenden Verordnung und Artikel 125 Absatz 7 der Haushaltsordnung sind die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 für die Gewährung von Finanzhilfen nicht verpflichtend.

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