Artikel 205 VO (EU) 2012/1268

Unterrichtung der Antragsteller (Artikel 133 der Haushaltsordnung)

Die Unterrichtung der abgelehnten Antragsteller über das Ergebnis der Bewertung ihres Antrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Unterrichtung der erfolgreichen Antragsteller.

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