Artikel 207 VO (EU) 2012/1268
Begründung der Zahlungsanträge (Artikel 135 der Haushaltsordnung)
(1) Bei jeder Finanzhilfe kann die Vorfinanzierung gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.
Jeder weitere Vorfinanzierungsbetrag wird nur dann in voller Höhe ausbezahlt, wenn der vorhergehende Vorfinanzierungsbetrag zu mindestens 70 % verwendet worden ist.
Wurden weniger als 70 % einer Vorfinanzierung verwendet, wird der Betrag der nächsten Zahlung um den nicht verwendeten Betrag dieser Vorfinanzierung gekürzt.
Der Empfänger fügt seinem Antrag auf eine neue Zahlung die Aufstellung seiner Auslagen bei.
(2) Unbeschadet des Artikels 110 hat der Empfänger ehrenwörtlich zu versichern, dass die in seinen Zahlungsanträgen enthaltenen Informationen vollständig, zuverlässig und wahrheitsgetreu sind. Er hat außerdem zu versichern, dass die in den Zahlungsanträgen ausgewiesenen Kosten gemäß der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss förderfähig und durch geeignete überprüfbare Nachweise belegt sind.
(3) Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung zu jeder Zahlung die Vorlage einer Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die ihr zugrunde liegenden Abrechnungen der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms verlangen, die von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten unabhängigen Beamten ausgestellt wird. Diese Bescheinigung wird dem Zahlungsantrag beigefügt. Mit der Bescheinigung wird nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode und auf der Grundlage genehmigter, den internationalen Normen entsprechenden Verfahren bestätigt, dass die Kosten, die vom Empfänger in der Kostenaufstellung, auf die sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben, und gemäß der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss förderfähig sind.
In begründeten Sonderfällen kann der zuständige Anweisungsbefugte verlangen, dass diese Bescheinigung in der Form eines Bestätigungsvermerks oder nach einem anderen in den internationalen Normen vorgesehenen Muster ausgestellt wird.
Die Vorlage der Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Abrechnungen ist für Zwischenzahlungen und für Restzahlungen in folgenden Fällen verbindlich vorgeschrieben:
- a)
- bei gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ausbezahlten Finanzhilfen für Maßnahmen ab einem Wert von 750000 EUR, wenn sich alle Zahlungsanträge zusammen auf mindestens 325000 EUR belaufen;
- b)
- bei gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ausbezahlten Finanzhilfen für Betriebskosten ab einem Wert von 100000 EUR.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann überdies nach Maßgabe einer Risikobewertung folgende Finanzhilfeempfänger von der Vorlage der Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Abrechnungen entbinden:
- a)
- öffentliche Einrichtungen und internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43;
- b)
- Empfänger von Finanzhilfen im Bereich der humanitären Hilfe, Katastrophenschutzeinsätze und der Verwaltung von Krisensituationen, ausgenommen wenn es um die Zahlung von Restbeträgen geht;
- c)
- in Bezug auf die Zahlung von Restbeträgen Empfänger von Finanzhilfen im Bereich der humanitären Hilfe, die gemäß Artikel 178 eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung unterzeichnet haben oder denen ein Partnerschaftsrahmenbeschluss zugestellt wurde, sofern sie ein Kontrollsystem nachweisen können, das für diese Art von Zahlungen entsprechende Garantien bietet;
- d)
- Empfänger mehrerer Finanzhilfen, die unabhängige Prüfbescheinigungen vorgelegt haben, denen zufolge die Kontrollsysteme und die Methoden zur Vorbereitung der Anträge entsprechende Garantien bieten.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann ferner Finanzhilfenempfänger von der Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Abrechnungen entbinden, wenn dieser von Bediensteten der Kommission oder von einer von ihr beauftragten Stelle geprüft wurde oder werden wird und diese Prüfung die gemeldeten Kosten entsprechend garantiert.
Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind die Schwellenwerte nach Unterabsatz 3 Buchstaben a und b je Empfänger anzuwenden.
(4) Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung für eine Zahlung die Vorlage eines Prüfberichts über die operativen Aspekte verlangen, der von einem unabhängigen, vom zuständigen Anweisungsbefugten zugelassenen Prüfer angefertigt wurde. Der vom zuständigen Anweisungsbefugten verlangte Prüfbericht wird dem Zahlungsantrag beigefügt und die Kosten für seine Erstellung gelten gemäß den Bedingungen des Artikels 126 der Haushaltsordnung als förderfähig. In dem Prüfbericht ist anzugeben, dass die operativen Aspekte nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode geprüft wurden und ob die Maßnahme oder das Arbeitsprogramm tatsächlich gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss festgelegten Bedingungen umgesetzt wurde.
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