Artikel 208 VO (EU) 2012/1268
Aussetzung und Kürzung von Finanzhilfen (Artikel 135 der Haushaltsordnung)
(1) Die Umsetzung einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses, die Beteiligung eines Empfängers an deren Umsetzung oder Zahlungen können ausgesetzt werden, um das tatsächliche Vorliegen der mutmaßlichen schwerwiegenden Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Pflichtverletzungen zu prüfen. Bestätigen sich die Vermutungen nicht, so wird die Umsetzung so schnell wie möglich wieder aufgenommen.
(2) Wird die genehmigte Maßnahme oder das genehmigte Arbeitsprogramm nicht, nicht ordnungsgemäß, nicht vollständig oder nicht fristgerecht umgesetzt, so nimmt der zuständige Anweisungsbefugte, nachdem dem Empfänger Gelegenheit für eine Stellungnahme gegeben wurde, je nach dem Stand der Auszahlungen entweder eine entsprechende Kürzung vor oder er fordert den fraglichen Anteil der ausgezahlten Finanzhilfe zurück.
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