Artikel 209 VO (EU) 2012/1268
Ausführungsverträge (Artikel 137 der Haushaltsordnung)
(1) Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags, so erteilt der Empfänger der Finanzhilfe unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. gegebenenfalls dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt.
(2) Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags im Wert von über 60000 EUR, kann der zuständige Anweisungsbefugte dem Empfänger zur Auflage machen, zusätzlich zu Absatz 1 besondere Vorschriften zu beachten.
Diese besonderen Vorschriften basieren auf der Haushaltsordnung und bestimmen sich nach dem jeweiligen Auftragswert, dem Anteil des Beitrags der Union an den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Risiko. Sie sind in der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss festgelegt.
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