Artikel 210 VO (EU) 2012/1268
Finanzielle Unterstützung Dritter (Artikel 137 der Haushaltsordnung)
Sofern in den Bedingungen nach Artikel 137 Absatz 1 der Haushaltsordnung die zu erreichenden Ziele oder Ergebnisse hinreichend genau festgelegt sind, gilt der Ermessensspielraum nur als ausgeschöpft, wenn in der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss außerdem Folgendes festgeschrieben ist:
- a)
- der Höchstbetrag der Förderung, die einem Dritten gewährt werden kann und die nicht mehr als 60000 EUR betragen darf, es sei denn, die finanzielle Unterstützung ist das eigentliche Ziel der Maßnahme, und die Kriterien für die Festlegung des jeweiligen Förderbetrags;
- b)
- eine erschöpfende Aufstellung der Arten von Tätigkeiten, die für eine finanzielle Förderung in Betracht kommen;
- c)
- die Festlegung der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die für eine finanzielle Förderung in Betracht kommen, und der Gewährungskriterien.
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