Artikel 21 VO (EU) 2012/1268
Veröffentlichung von Informationen zu den Empfängern von EU-Mitteln und den gewährten Beträgen (Artikel 35 der Haushaltsordnung)
(1) Die Informationen zu den Empfängern von im Rahmen der direkten Mittelverwaltung von der Union gewährten Mitteln werden spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem die Mittel gewährt wurden, auf einer Internetseite des betreffenden Organs veröffentlicht.
Zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Unterabsatz 1 können die Informationen auch auf jede andere geeignete Art und Weise nach einem einheitlichen Muster veröffentlicht werden.
(2) Sofern in dieser Verordnung und in den sektorspezifischen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, werden nach Maßgabe der in Artikel 35 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien folgende Informationen veröffentlicht:
- a)
- Name des Empfängers;
- b)
- Ort des Empfängers;
- c)
- gewährter Betrag;
- d)
- Art und Zweck der Maßnahme.
Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „Ort”
- i)
- wenn es sich bei dem Empfänger um eine juristische Person handelt: die Adresse;
- ii)
- wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt: die Region auf der Ebene von NUTS 2.
Veröffentlichte personenbezogene Daten, die sich auf natürliche Personen beziehen, werden zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem die Mittel gewährt wurden, entfernt. Dies gilt auch für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit juristischen Personen, deren Name eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt.
(3) Informationen nach Absatz 2 werden lediglich für Preisgelder, Finanzhilfen und Verträge veröffentlicht, die im Anschluss an Wettbewerbe, Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen oder Vergabeverfahren gewährt wurden. In folgenden Fällen werden keine Informationen veröffentlicht:
- a)
- Stipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden, sowie andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen nach Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung gezahlt werden;
- b)
- Verträge, deren Wert den in Artikel 137 Absatz 2 festgelegten Betrag nicht erreicht.
(4) Auf die Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn durch eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigt würden.
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