Artikel 22 VO (EU) 2012/1268

Verweis auf die Informationen zu den Empfängern von im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gewährten EU-Mitteln (Artikel 35 der Haushaltsordnung)

Wurde eine Behörde oder Einrichtung nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung mit der Verwaltung von Mitteln der Union betraut, so ist in der Übertragungsvereinbarung für diese die Verpflichtung festgelegt, die in Artikel 21 Absätze 2 und 3 genannten Informationen nach einem einheitlichen Muster auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Werden diese Informationen nicht direkt auf der einschlägigen Internetseite des betreffenden EU-Organs veröffentlicht, so muss diese Internetseite zumindest auf die Internetadresse verweisen, unter der die Informationen zu finden sind.

Zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Absatz 1 können die Informationen auch auf jede andere geeignete Art und Weise nach einem einheitlichen Muster veröffentlicht werden.

Die Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 21 gelten für die Veröffentlichung nach Absatz 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.