Artikel 23 VO (EU) 2012/1268

Finanzplanung (Artikel 38 der Haushaltsordnung)

Die Finanzplanung gemäß Artikel 38 der Haushaltsordnung ist nach Ausgabenkategorien, Politikbereichen und Haushaltslinien zu gliedern. Die vollständige Finanzplanung umfasst alle Ausgabenkategorien; ausgenommen sind die Bereiche Landwirtschaft, Kohäsionspolitik und Verwaltung, für die lediglich eine Übersicht vorgelegt wird.

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