Artikel 212 VO (EU) 2012/1268

Wettbewerbsregeln (Artikel 138 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) In den Wettbewerbsregeln wird Folgendes festgelegt:

a)
die Teilnahmebedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:

i)
Zulassungskriterien;
ii)
unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatzes 2 Modalitäten und Frist für die Einreichung der Wettbewerbsbeiträge und, wenn erforderlich, für die vorherige Anmeldung der Teilnehmer;
iii)
Hinweis auf die Ausschlusssituationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 sowie Artikel 107 der Haushaltsordnung;
iv)
Hinweis auf die ausschließliche Haftung der Teilnehmer im Falle von Ansprüchen, die sich aus den im Rahmen des Wettbewerbs ausgeführten Tätigkeiten ergeben;
v)
Hinweis auf die in den Wettbewerbsregeln festgelegte Verpflichtung der Preisträger, ihr Einverständnis mit den Kontrollen und Prüfungen der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs und mit der nachträglichen Bekanntmachung zu erklären;
vi)
Bestimmung, dass das Recht der Union, gegebenenfalls ergänzt durch das in den Wettbewerbsregeln genannte nationale Recht, Anwendung findet;
vii)
Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts oder der zuständigen Schiedsstelle;
viii)
Hinweis auf die Möglichkeit, dass gegen Teilnehmer nach Maßgabe des Artikels 106 der Haushaltsordnung finanzielle Sanktionen verhängt oder Ausschlussentscheidungen getroffen werden können;

b)
die Vergabekriterien, anhand derer die Qualität der Wettbewerbsbeiträge im Hinblick auf die verfolgten Ziele bewertet, die erwarteten Ergebnisse eingeschätzt und die Preisträger nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können;
c)
die Höhe des Preisgeldes bzw. der Preisgelder;
d)
die Modalitäten für die auf die Preisverleihung folgende Auszahlung der Preisgelder an die Preisträger.

Soweit in den Wettbewerbsregeln nichts anderes angegeben ist, erfüllen die Empfänger von Finanzhilfen der Union die Zulassungskriterien im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i.

Für den Fall der Teilnahme internationaler Organisationen kann hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi eine abweichende Bestimmung getroffen werden.

(2) Für die Einreichung der Wettbewerbsbeiträge wählt der zuständige Anweisungsbefugte Kommunikationsmittel, die allgemein verfügbar sind und nicht zur Folge haben, dass der Zugang der Teilnehmer zum Wettbewerb eingeschränkt wird.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen gewährleisten,

a)
dass die eingereichten Wettbewerbsbeiträge die zu ihrer Bewertung erforderlichen Informationen enthalten;
b)
dass die Unversehrtheit der Daten sichergestellt ist;
c)
dass die Vertraulichkeit der Wettbewerbsbeiträge gewahrt bleibt;
d)
dass der Schutz personenbezogener Daten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügt.

(3) In den Wettbewerbsregeln können die Bedingungen für die Annullierung des Wettbewerbs festgelegt werden, insbesondere für den Fall, dass seine Ziele nicht erreicht werden können oder dass die juristische oder natürliche Person, die als Preisträger hervorgehen würde, die Teilnahmebedingungen nicht erfüllt.

(4) Die Wettbewerbsregeln werden auf der einschlägigen Internetseite der Organe der Union veröffentlicht. Falls dies für eine weiter gehende Bekanntmachung bei den potenziellen Teilnehmern erforderlich ist, werden die Wettbewerbsregeln zusätzlich in anderer geeigneter Form, u. a. im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht. Sie können unmittelbar nach der Annahme des Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung veröffentlicht werden, d. h. auch bereits in dem der Haushaltsausführung vorausgehenden Jahr. Eine inhaltliche Änderung der Wettbewerbsregeln wird nach den gleichen Regeln veröffentlicht.

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