Artikel 213 VO (EU) 2012/1268
Nachträgliche Bekanntmachung (Artikel 138 Absatz 2 der Haushaltsordnung)
(1) Die Informationen zu den im Laufe eines Haushaltsjahrs vergebenen Preisgeldern werden gemäß Artikel 21 veröffentlicht.
(2) Nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:
- a)
- Anzahl der Teilnehmer im Vorjahr;
- b)
- Anzahl der Teilnehmer und Anteil der erfolgreichen Beiträge pro Wettbewerb;
- c)
- Verzeichnis der im Vorjahr an den Jurys beteiligten Sachverständigen und Beschreibung des Verfahrens für ihre Auswahl.
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