Artikel 213 VO (EU) 2012/1268

Nachträgliche Bekanntmachung (Artikel 138 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Die Informationen zu den im Laufe eines Haushaltsjahrs vergebenen Preisgeldern werden gemäß Artikel 21 veröffentlicht.

(2) Nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:

a)
Anzahl der Teilnehmer im Vorjahr;
b)
Anzahl der Teilnehmer und Anteil der erfolgreichen Beiträge pro Wettbewerb;
c)
Verzeichnis der im Vorjahr an den Jurys beteiligten Sachverständigen und Beschreibung des Verfahrens für ihre Auswahl.

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