Artikel 214 VO (EU) 2012/1268

Bewertung (Artikel 138 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1) Für die Bewertung der Wettbewerbsbeiträge setzt der zuständige Anweisungsbefugte eine mindestens dreiköpfige Jury ein; die Jurymitglieder können externe Sachverständige oder Personen sein, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des Organs oder der Einrichtungen nach Artikel 62 und 208 der Haushaltsordnung vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen; diese Vorgabe gilt nicht für Vertretungen und Außenstellen gemäß Artikel 72 der vorliegenden Verordnung sowie für betraute Einrichtungen nach den Artikeln 62 und 208 der Haushaltsordnung, die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen.

Die Sachverständigen nach Unterabsatz 1 unterliegen hinsichtlich der Vermeidung von Interessenkonflikten den Verpflichtungen gemäß Artikel 57 der Haushaltsordnung.

Externe Sachverständige geben bei ihrer Benennung eine Erklärung ab, der zufolge sie sich nicht in einer Situation befinden, die einen Interessenkonflikt darstellt, und sie den Anweisungsbefugten umgehend unterrichten werden, falls im Verlauf des Bewertungsverfahrens eine solche Situation entstehen sollte.

(2) Nach Abschluss der Arbeiten der Jury unterzeichnen die Mitglieder ein Protokoll, in dem alle geprüften Wettbewerbsbeiträge aufgeführt, unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und die für eine Preisverleihung in Betracht kommenden Beiträge herausgestellt werden. Die Unterzeichnung kann über ein elektronisches System erfolgen, das über eine angemessene Authentifizierung des Unterzeichners verfügt.

Das Protokoll nach Unterabsatz 1 wird zur späteren Referenz aufbewahrt.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte fasst anschließend einen Beschluss über die Gewährung von Preisgeldern, der u. a. Folgendes enthält:

a)
Gegenstand und gegebenenfalls Gesamtbetrag der vergebenen Preisgelder;
b)
Namen der Preisträger, Höhe des jedem Preisträger gewährten Preisgeldes und Begründung der Wahl;
c)
Namen der abgelehnten Teilnehmer und Begründung der Ablehnung.

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