Artikel 215 VO (EU) 2012/1268

Unterrichtung und Zustellung (Artikel 138 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1) Die Unterrichtung der Teilnehmer über das Ergebnis der Bewertung ihres Beitrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Beschlussfassung durch den Anweisungsbefugten.

(2) Der Beschluss über die Zuerkennung des Preisgeldes wird dem Preisträger zugestellt und bildet die rechtliche Verpflichtung im Sinne des Artikels 86 der Haushaltsordnung.

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