Artikel 216 VO (EU) 2012/1268

Auswahl der mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten im Wege der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen (Artikel 139 der Haushaltsordnung)

(1) Die Kommission vergewissert sich, dass die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten im Wege der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen die in Artikel 60 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Sobald einschlägige Belege hierfür vorliegen, gelten diese künftig für jegliche Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten durch die betreffende Einrichtung, sofern an den für diese Anforderungen relevanten Systemen, Vorschriften und Verfahren der betrauten Einrichtung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.

(2) Für die Auswahl von Einrichtungen, die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Haushaltsordnung betraut werden, veröffentlicht die Kommission eine Ausschreibung für potenzielle betraute Einrichtungen. Diese Ausschreibung enthält die Auswahl- und Gewährungskriterien.

In der Ausschreibung nach Unterabsatz 1 wird außerdem angegeben, ob die betraute Einrichtung dem spezifischen Finanzierungsinstrument eigene Finanzmittel zuweisen muss oder ob eine Risikoteilung vorgenommen wird. Sofern die Ausschreibung einschlägige Angaben enthält und einem möglichen Interessenkonflikt vorgebeugt werden muss, wird in der Ausschreibung außerdem festgelegt, dass die betraute Einrichtung Maßnahmen zur Herbeiführung der Gleichlage der Interessen im Sinne von Artikel 140 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorzuschlagen hat. Die Maßnahmen zur Herbeiführung der Gleichlage der Interessen finden Eingang in die Vereinbarung über das betreffende Finanzierungsinstrument.

Mit den Einrichtungen, die die Auswahlkriterien erfüllen, eröffnet die Kommission einen transparenten und objektiven Dialog unter Vermeidung von Interessenkonflikten. Im Anschluss an diesen Dialog unterzeichnet die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der Einrichtung oder den Einrichtungen, die die wirtschaftlich günstigsten Vorschläge, gegebenenfalls auch hinsichtlich der Allokation ihrer eigenen Finanzmittel oder der Risikoteilung, eingereicht haben.

(3) Die Kommission kann vor der Unterzeichnung von Übertragungsvereinbarungen in direkte Verhandlungen mit potenziellen betrauten Einrichtungen eintreten, sofern es sich um in dem einschlägigen Basisrechtsakt benannte oder in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Haushaltsordnung aufgeführte betraute Einrichtungen handelt, oder in ordnungsgemäß begründeten und dokumentierten Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn

a)
nach einer Ausschreibung für potenzielle betraute Einrichtungen keine geeigneten Vorschläge eingereicht wurden;
b)
für Finanzierungsinstrumente mit besonderen Merkmalen auf eine bestimmte hochqualifizierte oder hochspezialisierte Art von Einrichtung oder eine Einrichtung mit besonderen Verwaltungskapazitäten zurückgegriffen werden muss;
c)
dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Union nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, das Verfahren gemäß Absatz 2 einzuhalten.

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