Artikel 217 VO (EU) 2012/1268

Inhalt der Übertragungsvereinbarungen mit den mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten im Wege der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen (Artikel 139 der Haushaltsordnung)

Neben den in Artikel 40 aufgeführten Anforderungen enthält die Übertragungsvereinbarung mit den mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten betrauten Einrichtungen angemessene Regelungen zur Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 140 der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze und Bedingungen. Insbesondere enthalten die Übertragungsvereinbarungen Folgendes:

a)
die Beschreibung des Finanzierungsinstruments, einschließlich seiner Anlagestrategie oder -politik, die Art der bereitgestellten Unterstützung, die Zulassungskriterien für Finanzmittler und Endempfänger sowie die zusätzlichen operativen Anforderungen zur Verwirklichung der politischen Ziele des Instruments;
b)
die Anforderungen hinsichtlich der wertmäßigen Zielspanne für die Hebelwirkung;
c)
eine Beschreibung der nicht förderfähigen Maßnahmen und der Ausschlusskriterien;
d)
Bestimmungen, die eine Herbeiführung der Gleichlage der Interessen gewährleisten und auf die Bewältigung möglicher Interessenkonflikte abzielen;
e)
Bestimmungen über die Auswahl von Finanzmittlern gemäß Artikel 139 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung und gegebenenfalls über die Einrichtung von spezialisierten Investitionsgesellschaften;
f)
Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der betrauten Einrichtung und anderer an der Umsetzung des Finanzierungsinstruments beteiligter Einrichtungen;
g)
Bestimmungen über die Streitbeilegung;
h)
Bestimmungen über die Governance des Finanzierungsinstruments;
i)
Bestimmungen über die Verwendung und Wiederverwendung des Beitrags der Union unter Beachtung von Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung;
j)
Bestimmungen über die Verwaltung von Beiträgen der Union und von Treuhandkonten, auch in Bezug auf Kontrahentenrisiken, akzeptable Transaktionen der Finanzverwaltungen, Verantwortlichkeiten der betroffenen Parteien, Abhilfemaßnahmen bei Überschüssen auf Treuhandkonten, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und die Berichterstattung;
k)
Bestimmungen über die Vergütung der betrauten Einrichtung, auch in Bezug auf Verwaltungsgebühren, sowie über die Berechnung und Zahlung von Verwaltungskosten und -gebühren an die betraute Einrichtung im Einklang mit Artikel 218;
l)
bei Bedarf Bestimmungen über rechtliche Rahmenbedingungen für die Beiträge der Fonds gemäß Artikel 175 der Haushaltsordnung, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des künftigen Fischereifonds (im Folgenden: GSR-Fonds);
m)
Bestimmungen über die Laufzeit, Möglichkeit einer Verlängerung und Beendigung des Finanzierungsinstruments, auch in Bezug auf die Bedingungen für eine vorzeitige Beendigung und gegebenenfalls Ausstiegsstrategien;
n)
Bestimmungen über die Überwachung der Umsetzung der Unterstützung für Finanzmittler und Endempfänger, auch in Bezug auf die Berichterstattung durch die Finanzmittler;
o)
gegebenenfalls die Art und Weise von Deckungsgeschäften gemäß Artikel 219.

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