Artikel 218 VO (EU) 2012/1268
Verwaltungskosten und -gebühren der betrauten Einrichtungen (Artikel 139 der Haushaltsordnung)
(1) Die Kommission vergütet den betrauten Einrichtungen die Umsetzung eines Finanzierungsinstruments durch leistungsorientierte Gebühren, durch die Erstattung außerordentlicher Aufwendungen und durch Gebühren für die Kassenmittelverwaltung, sofern die betraute Einrichtung die Kassenmittel des Finanzierungsinstruments verwaltet.
(2) Die leistungsorientierten Gebühren dienen dazu, der betrauten Einrichtung die bei der Umsetzung eines Finanzierungsinstruments angefallene Arbeit zu vergüten. Sie können bei Bedarf auch politikbezogene Anreize enthalten, um die Verwirklichung der politischen Ziele zu fördern, oder Anreize hinsichtlich der finanziellen Ergebnisse des Finanzierungsinstruments setzen.
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