Artikel 219 VO (EU) 2012/1268
Besondere Regelungen für Treuhandkonten bei der indirekten Mittelverwaltung (Artikel 139 der Haushaltsordnung)
(1) Die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten betrauten Einrichtungen dürfen in eigenem Namen und ausschließlich im Namen der Kommission Treuhandkonten im Sinne von Artikel 68 Absatz 7 der Haushaltsordnung einrichten. Die betrauten Einrichtungen übermitteln der einschlägigen Dienststelle der Kommission entsprechende Rechnungsabschlüsse.
(2) Auf den Treuhandkonten wird eine angemessene Liquidität aufrechterhalten und die auf derartigen Treuhandkonten gehaltenen Aktiva werden im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und gemäß den einschlägigen Aufsichtsregeln im Einklang mit Artikel 140 Absatz 7 der Haushaltsordnung verwaltet.
(3) Für die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten dürfen die betrauten Einrichtungen keine Deckungsgeschäfte zu Spekulationszwecken vornehmen. Die Art und Weise von Deckungsgeschäften muss vorab von der Kommission genehmigt und in den Übertragungsvereinbarungen gemäß Artikel 217 festgelegt werden.
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