Artikel 220 VO (EU) 2012/1268
Im Wege der direkten Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente (Artikel 139 der Haushaltsordnung)
(1) In Ausnahmefällen dürfen Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 139 Absatz 4 der Haushaltsordnung auf folgendem Wege direkt umgesetzt werden:
- a)
- durch eine spezialisierte Investitionsgesellschaft, an der die Kommission zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Investoren beteiligt ist, um die Hebelwirkung des Beitrags der Union zu erhöhen;
- b)
- durch Darlehen, Bürgschaften, Kapitalbeteiligungen und andere Risikoteilungsinstrumente, bei denen es sich nicht um Investitionen in spezialisierte Investitionsgesellschaften handelt, und die den Endempfängern direkt oder über Finanzmittler bereitgestellt werden.
(2) Für die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten darf die Kommission keine Deckungsgeschäfte zu Spekulationszwecken vornehmen. Die Art und Weise von Deckungsgeschäften muss vorab von der Kommission genehmigt und in den Vereinbarungen mit den mit der Umsetzung des Finanzierungsinstruments betrauten Einrichtungen festgelegt werden.
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