Artikel 221 VO (EU) 2012/1268

Auswahl der Finanzmittler, Verwalter spezialisierter Investitionsgesellschaften und Endempfänger (Artikel 139 der Haushaltsordnung)

(1) Setzt die Kommission Finanzierungsinstrumente im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durch spezialisierte Investitionsgesellschaften um, so werden derartige Investitionsgesellschaften gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eingerichtet. Sie können bei Maßnahmen im Außenbereich auch gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands eingerichtet werden. Die Verwalter derartiger Investitionsgesellschaften sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, ihren einschlägigen Sorgfaltspflichten nachzukommen und nach Treu und Glauben zu handeln.

(2) Die Verwalter der spezialisierten Investitionsgesellschaften nach Absatz 1 und die Finanzmittler oder Endempfänger der Finanzierungsinstrumente werden unter gebührender Berücksichtigung der Art des umzusetzenden Finanzierungsinstruments, der Erfahrung sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit der betreffenden Einrichtungen und/oder der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Projekte der Endempfänger ausgewählt. Die Auswahl erfolgt auf transparente Weise, wird anhand objektiver Kriterien begründet und löst keinen Interessenkonflikt aus.

(3) Verwalter von spezialisierten Investitionsgesellschaften, Finanzmittler und Endempfänger, die sich in einer der in Artikel 106 Absatz 1 und in den Artikeln 107, 108 und 109 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, erhalten keine finanzielle Unterstützung.

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