Artikel 222 VO (EU) 2012/1268

Bedingungen für die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten (Artikel 140 der Haushaltsordnung)

(1) Finanzierungsinstrumente dienen dazu, Marktunvollkommenheiten, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und lediglich diejenigen Endempfänger zu fördern, die zum Zeitpunkt der Unterstützung der Union durch ein Finanzierungsinstrument als potenziell wirtschaftlich lebensfähig gewertet werden.

(2) Finanzierungsinstrumente bieten den Endempfängern in angemessener Weise Unterstützung. Insbesondere sollte die Vorzugsbehandlung von Investoren, die Koinvestitionen oder Risikoteilung bieten, gerechtfertigt, den von den Investoren im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument eingegangenen Risiken angemessen und auf den für die Gewährleistung ihrer Investition oder der Risikoteilung notwendigen Mindestumfang beschränkt sein.

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