Artikel 223 VO (EU) 2012/1268
Hebelwirkung (Artikel 140 der Haushaltsordnung)
(1) Finanzierungsinstrumente stellen darauf ab, eine Hebelwirkung des Beitrags der Union zu erreichen, indem eine Gesamtinvestition ausgelöst wird, die den Beitrag der Union übersteigt.
Die Hebelwirkung der Unionsmittel entspricht dem Quotienten aus dem Finanzbetrag für förderfähige Endempfänger und dem Betrag des Unionsbeitrags.
(2) Die wertmäßige Zielspanne für die Hebelwirkung basiert auf einer Ex-ante-Bewertung des betreffenden Finanzierungsinstruments.
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