Artikel 224 VO (EU) 2012/1268
Ex-ante-Bewertung von Finanzierungsinstrumenten (Artikel 140 der Haushaltsordnung)
(1) Finanzierungsinstrumente stützen sich auf Ex-ante-Bewertungen, anhand derer Marktunvollkommenheiten, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ermittelt werden und der Investitionsbedarf vor dem Hintergrund der Politikziele bewertet wird.
(2) Die Ex-ante-Bewertungen sollen zeigen, dass die festgestellten Marktbedürfnisse durch marktbestimmte Maßnahmen oder andere Maßnahmen der Union, bei denen es sich nicht um die Finanzierung über ein Finanzierungsinstrument handelt, etwa durch Regulierung, Liberalisierung, Reformen oder andere politische Maßnahmen, nicht angemessen und zeitnah erfüllt werden können. Anhand der Bewertungen werden die Wahrscheinlichkeit und die möglichen Kosten von Marktverzerrungen und der Verdrängung der privaten Förderung durch die Finanzierungsinstrumente ermittelt und Wege aufgezeigt, wie negative Auswirkungen derartiger Verzerrungen verringert werden können.
(3) Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität soll die Ex-ante-Bewertung zeigen, dass sich die ermittelten Marktbedürfnisse besser mit Finanzierungsinstrumenten auf Unionsebene bewältigen lassen als mit ähnlichen Finanzierungsinstrumenten auf nationaler oder regionaler Ebene, einschließlich der GSR-Fonds. Bei der Bewertung des durch den Unionsbeitrag generierten Mehrwerts sind Faktoren wie ein erschwerter Zugang zu Mitteln auf nationaler Ebene, insbesondere für grenzüberschreitende Projekte, Skaleneffekte oder ausgeprägte Demonstrationseffekte im Zusammenhang mit der Verbreitung bewährter Praktiken in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
(4) Mit der Ex-ante-Bewertung wird der effizienteste Modus für den Einsatz des Finanzierungsinstruments bestimmt.
(5) Anhand der Ex-ante-Bewertung wird außerdem aufgezeigt, dass das geplante Finanzierungsinstrument mit Folgendem im Einklang steht:
- a)
- neuen und bestehenden Finanzierungsinstrumenten, um ungewollte Überschneidungen zu vermeiden und Synergien und Skaleneffekte zu erreichen;
- b)
- Finanzierungsinstrumenten und anderen Formen staatlicher Intervention, die im selben Marktumfeld eingesetzt werden, um Inkonsistenzen zu vermeiden und potenzielle Synergien zu untersuchen.
(6) Mit der Ex-ante-Bewertung werden die Angemessenheit der geplanten Maßnahme hinsichtlich des Umfangs der ermittelten Finanzierungslücke und die erwartete Hebelwirkung der geplanten Finanzierungsinstrumente evaluiert und die zusätzlichen qualitativen Auswirkungen untersucht, etwa die Verbreitung bewährter Praktiken, die wirksame Förderung der politischen Ziele der Union durch die Umsetzungskette oder der Zugang zu spezifischer Expertise von an der Umsetzungskette beteiligten Akteuren.
(7) Im Rahmen der Ex-ante-Bewertung werden angemessene Leistungsindikatoren für die vorgeschlagenen Finanzierungsinstrumente eingeführt und die erwarteten Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen spezifiziert.
(8) Eine gesonderte Ex-ante-Bewertung der Finanzierungsinstrumente wird nur dann vorgenommen, wenn eine derartige Bewertung, die alle Kriterien der Absätze 1 bis 7 erfüllt, nicht in der Ex-ante-Bewertung oder einer Folgenabschätzung des durch den Basisrechtsakt abgedeckten Programms oder der Maßnahme enthalten ist.
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