Artikel 225 VO (EU) 2012/1268
Überwachung von Finanzierungsinstrumenten (Artikel 140 der Haushaltsordnung)
(1) Zur Gewährleistung einer harmonisierten Überwachung der Finanzierungsinstrumente nach Artikel 140 Absatz 12 der Haushaltsordnung richtet der zuständige Anweisungsbefugte ein Überwachungssystem ein, um zur hinreichenden Gewähr beizutragen, dass die Mittel der Union im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 der Haushaltsordnung verwendet werden.
(2) Das Überwachungssystem wird zur Bewertung des Umsetzungsfortschritts bei der Verwirklichung der Politikziele verwendet, der anhand der im Einklang mit der Ex-ante-Bewertung eingerichteten einschlägigen Leistungs- und Ergebnisindikatoren gemessen wird, sowie zur Analyse, inwieweit die Umsetzung mit den gemäß Artikel 140 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen im Einklang steht, und es bietet die Grundlage für die Berichterstattung der Kommission gemäß den Artikeln 38 Absatz 5 und 140 Absatz 8 der Haushaltsordnung.
(3) Im Falle der indirekten Mittelverwaltung stützt sich die Kommission bei der Überwachung auf die von den betrauten Einrichtungen übermittelten Berichte und Rechnungen sowie auf die verfügbaren Rechnungsprüfungen und die von der betrauten Einrichtung durchgeführten Kontrollen unter gebührender Berücksichtigung der Verwaltungserklärung der betrauten Einrichtung und des Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Haushaltsordnung. Die Kommission überprüft die von den betrauten Einrichtungen bereitgestellten Angaben und kann auf der betreffenden Umsetzungsebene bis hin zu den Endempfängern Kontrollen durchführen, auch auf Stichprobenbasis.
Die Überwachung durch die betraute Einrichtung stützt sich auf die von den Finanzmittlern übermittelten Berichte und Rechnungen sowie auf die verfügbaren Rechnungsprüfungen und die von dem Finanzmittler durchgeführten Kontrollen unter gebührender Berücksichtigung der Zuverlässigkeitserklärung des Finanzmittlers und des Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle.
Ist kein Finanzmittler vorhanden, so überwacht die betraute Einrichtung die Verwendung des Finanzierungsinstruments direkt auf der Grundlage der von den Endempfängern übermittelten Berichte und Rechnungen.
Die betraute Einrichtung überprüft die von den Finanzmittlern oder Endempfängern bereitgestellten Angaben, gegebenenfalls auf Stichprobenbasis, und führt im Einklang mit der Vereinbarung gemäß Artikel 217 Kontrollen durch.
(4) Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung stützt sich die Kommission bei der Überwachung auf die von den Finanzmittlern und Endempfängern bereitgestellten Berichte und Rechnungen, die entsprechenden Kontrollen unterliegen. Die Bestimmungen von Absatz 3 gelten entsprechend für die direkte Mittelverwaltung.
(5) Die Vereinbarungen zur Umsetzung des Finanzierungsinstruments enthalten die für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 erforderlichen Bestimmungen.
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