Artikel 226 VO (EU) 2012/1268
Behandlung von Beiträgen aus den GSR-Fonds (Artikel 140 der Haushaltsordnung)
(1) Über Beiträge aus GSR-Fonds für unter Titel VIII der Haushaltsordnung geschaffene Finanzierungsinstrumente, die durch GSR-Fonds gemäß den sektorspezifischen Vorschriften unterstützt werden, ist gesondert Buch zu führen.
(2) Beiträge aus den GSR-Fonds werden in gesonderten Rechnungsabschlüssen ausgewiesen und im Einklang mit den Zielen der betreffenden GSR-Fonds für Maßnahmen und Endempfänger verwendet, die dem Programm oder den Programmen, aus denen die Beiträge geleistet werden, entsprechen.
(3) Hinsichtlich der Beiträge aus GSR-Fonds für unter Titel VIII der Haushaltsordnung geschaffene Finanzierungsinstrumente gelten die sektorspezifischen Vorschriften.
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