Artikel 228 VO (EU) 2012/1268
Abweichung von den Rechnungsführungsprinzipien (Artikel 144 der Haushaltsordnung)
Besteht nach Ansicht des Rechnungsführers in einem besonderen Fall Veranlassung, von den in den Rechnungsführungsvorschriften der Union vorgesehenen Rechnungsführungsprinzipien abzuweichen, so wird dies in dem Anhang gemäß Artikel 232 vermerkt und ordnungsgemäß begründet.
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