Artikel 235 VO (EU) 2012/1268

Struktur der Rechnungsführung (Artikel 151 der Haushaltsordnung)

(1) Der Rechnungsführer jedes Organs und jeder Einrichtung gemäß Artikel 141 der Haushaltsordnung dokumentiert und aktualisiert die Struktur und die Verfahren der Rechnungsführung seines Organs bzw. seiner Einrichtung.

(2) Die Haushaltseinnahmen und -ausgaben werden in dem IT-System gemäß Artikel 236 nach dem wirtschaftlichen Charakter des Vorgangs als laufende Einnahmen oder Ausgaben oder als Vermögenszu- oder -abgang erfasst.

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