Artikel 236 VO (EU) 2012/1268

IT-Systeme (Artikel 151 der Haushaltsordnung)

(1) Die Rechnungsführung erfolgt mit Hilfe eines integrierten IT-Systems.

(2) Die Organisation der Rechnungsführung mittels rechnergestützter Systeme oder Teilsysteme erfordert eine vollständige Beschreibung der Systeme und Teilsysteme.

In dieser Beschreibung wird der Inhalt aller Datenfelder definiert und genau angegeben, wie das System die einzelnen Vorgänge bearbeitet. Des Weiteren wird aufgezeigt, wie das System einen kompletten Prüfpfad für jeden Vorgang und für jede Änderung der Systeme und Teilsysteme gewährleistet, damit jederzeit festgestellt werden kann, wer welche Änderungen vorgenommen hat.

In den Beschreibungen der IT-Rechnungsführungssysteme und -teilsysteme wird gegebenenfalls auf die bestehenden Verknüpfungen mit dem zentralen Rechnungsführungssystem, insbesondere im Bereich des Datentransfers und der Saldenabstimmung, hingewiesen.

(3) Zugang zu den IT-Systemen und -Teilsystemen haben nur die Personen, die in einem in jedem Organ geführten und aktualisierten Verzeichnis der befugten Nutzer aufgeführt sind.

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