Artikel 237 VO (EU) 2012/1268
Bücher (Artikel 154 der Haushaltsordnung)
Jedes Organ bzw. jede Einrichtung nach Artikel 141 der Haushaltsordnung führt ein Kontenjournal, ein Hauptbuch und zumindest Nebenbücher für Schuldner, Gläubiger und Anlagewerte, es sei denn, dies ist im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht sinnvoll.
Bei den Büchern handelt es sich um elektronische Dokumente, die vom Rechnungsführer vorgegeben werden und aussagekräftige Daten gewährleisten.
Die Einträge des Kontenjournals werden in die Konten des Hauptbuchs übernommen, das nach dem in Artikel 212 festgelegten Kontenplan strukturiert ist.
Das Kontenjournal und das Hauptbuch können nach Bedarf in Nebenjournale und -bücher untergliedert werden.
Die Einträge der Nebenjournale und -bücher werden mindestens einmal monatlich im Kontenjournal und im Hauptbuch konsolidiert.
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