Artikel 238 VO (EU) 2012/1268

Allgemeine Kontenbilanz (Artikel 154 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ und jede Einrichtung nach Artikel 141 der Haushaltsordnung erstellt eine Kontenbilanz, in der sämtliche Konten der Finanzbuchführung, einschließlich der im Laufe des Haushaltsjahres saldierten Konten, ausgewiesen sind, und zwar jeweils mit Angabe:

a)
der Kontennummer;
b)
der Kontenbezeichnung;
c)
der gesamten Sollbeträge;
d)
der gesamten Habenbeträge;
e)
des Kontensaldos.

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