Artikel 239 VO (EU) 2012/1268

Abgleich der Bücher (Artikel 154 der Haushaltsordnung)

(1) Die Daten des Hauptbuchs werden so gespeichert und strukturiert, dass sie den Nachweis des Inhalts der einzelnen Konten in der allgemeinen Kontenbilanz ermöglichen.

(2) Für das Bestandsverzeichnis über die Anlagewerte finden die Bestimmungen der Artikel 246 bis 253 Anwendung.

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