Artikel 240 VO (EU) 2012/1268

Buchungsvorgänge (Artikel 154 der Haushaltsordnung)

(1) Die Buchungen werden nach der Methode der doppelten Buchführung vorgenommen, d. h. jede in der Buchführung erfasste Bewegung oder Veränderung schlägt sich bei den einzelnen betroffenen Konten in Soll- und Haben-Buchungen nieder, die sich in ihrer Summe ausgleichen.

(2) Bei einer auf eine andere Währung als den Euro lautenden Transaktion wird der Gegenwert in Euro berechnet und verbucht.

Die Transaktionen in Devisen der neubewertbaren Konten werden mindestens bei jedem Rechnungsabschluss neu bewertet.

Diese Neubewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 festgelegten Kurse.

Für die Umrechnung anderer Währungen in Euro zwecks Aufstellung der Vermögensübersicht zum 31. Dezember des Jahres n wird der am letzten Arbeitstag des Jahres n geltende Kurs herangezogen.

(3) Die gemäß Artikel 152 der Haushaltsordnung festgelegten Rechnungsführungsvorschriften umfassen auch die für die periodengerechte Rechnungsführung erforderlichen Umrechnungs- und Neubewertungsregeln.

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