Artikel 25 VO (EU) 2012/1268

Eingliederungsplan (Artikel 44 der Haushaltsordnung)

Der Eingliederungsplan entspricht den Grundsätzen der Spezialität, der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Er bietet die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz: Er erleichtert die Ermittlung der in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegten übergeordneten Ziele, er ermöglicht Entscheidungen über politische Prioritäten und er unterstützt einen wirksamen und effizienten Haushaltsvollzug.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.