Artikel 274 VO (EU) 2012/1268

Sicherheitsleistungen (Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1) Abweichend von Artikel 163 lauten die Sicherheitsleistungen auf Euro oder die Währung des Vertrags, auf die sie sich beziehen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann entsprechend den Bestimmungen des Artikels 156 eine Bietungsgarantie verlangen. Abweichend von Artikel 156 Absatz 2 gibt der öffentliche Auftraggeber die Bietungsgarantie frei, wenn der Vertrag unterzeichnet wurde.

(3) Abweichend von Artikel 165 Absatz 1 wird bei Überschreitung folgender Schwellenwerte eine Erfüllungsgarantie verlangt:

a)
345000 EUR bei Bauaufträgen;
b)
150000 EUR bei Lieferaufträgen.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann entsprechend den Bestimmungen des Artikels 165a einen Gewährleistungseinbehalt vornehmen.

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