Artikel 273 VO (EU) 2012/1268

Leistungsbeschreibung (Artikel 190 der Haushaltsordnung)

Abweichend von Artikel 138 Absatz 3 können die Spezifikationen bei allen Verfahren, bei denen ein Teilnahmeantrag vorgesehen ist, entsprechend der beiden Verfahrensstufen aufgeteilt werden, wobei es möglich ist, in der ersten Stufe lediglich die in Artikel 138 Absatz 3 Buchstaben a und f genannten Angaben zu machen.

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