Artikel 269 VO (EU) 2012/1268
Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Bauaufträge und Baukonzessionen (Artikel 190 der Haushaltsordnung)
(1) Die in Artikel 190 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Bauaufträge und Baukonzessionen wie folgt festgesetzt:
- a)
-
Aufträge bzw. Konzessionen im Wert von mindestens 5000000 EUR:
- i)
- internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung oder
- ii)
- im Hinblick auf die Besonderheiten bestimmter Bauleistungen internationale nicht offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung;
- b)
- Aufträge bzw. Konzessionen im Wert von mindestens 300000 EUR, aber unter 5000000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung;
- c)
- Aufträge bzw. Konzessionen im Wert von unter 300000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels;
- d)
- Aufträge bzw. Konzessionen im Wert von bis zu 20000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden;
- e)
- Zahlungen für Ausgaben bis zu 2500 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.
(2) Im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels erstellt der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Bekanntmachung ein Verzeichnis mit mindestens drei Auftragnehmern seiner Wahl.
Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Auftragnehmer lediglich ein einziges Angebot, das in administrativer und technischer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.
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