Artikel 267 VO (EU) 2012/1268
Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Lieferaufträge (Artikel 190 der Haushaltsordnung)
(1) Die in Artikel 190 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Lieferaufträge wie folgt festgesetzt:
- a)
- Aufträge im Wert von mindestens 300000 EUR: internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung;
- b)
-
Aufträge im Wert von unter 300000 EUR:
- i)
- Aufträge im Wert von mindestens 100000 EUR, aber unter 300000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung;
- ii)
- Aufträge im Wert von unter 100000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren im Sinne des Absatzes 2;
- c)
- Zahlungen für Ausgaben bis zu 2500 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.
- d)
- Aufträge im Wert von bis zu 20000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.
(2) Im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erstellt der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Bekanntmachung ein Verzeichnis mit mindestens drei Lieferanten seiner Wahl.
Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Lieferanten lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.
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