Artikel 266 VO (EU) 2012/1268

Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens (negotiated procedure) für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) auf der Grundlage eines einzigen Angebots in Anspruch nehmen:

a)
Die Leistungen sollen von öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen oder Idealvereinen erbracht werden und es handelt sich um Maßnahmen im institutionellen Bereich oder um Hilfe für Einzelne im sozialen Bereich.
b)
Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen; in diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aus dem Kreise der Bieter, die an diesem Verfahren teilgenommen hatten, einen oder mehrere Bieter für Verhandlungen auswählen, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden.
c)
Infolge der Kündigung eines bestehenden Vertrags ist ein neuer Vertrag zu schließen.

(2) Für Zwecke des Artikels 134 Absatz 1 Buchstabe c sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 190 Absatz 2 Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(3) Institutionelle Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a umfassen Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag der öffentlichen Einrichtung.

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