Artikel 287 VO (EU) 2012/1268
Externe Sachverständige und deren Vergütung (Artikel 204 der Haushaltsordnung)
(1) Für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nach Artikel 170 Absatz 1 können zu vergütende externe Sachverständige im Verfahren nach Absatz 2 ausgewählt werden.
(2) Im Amtsblatt der Europäischen Union oder, falls dies für eine Bekanntmachung bei den potenziellen Bewerbern erforderlich ist, auf der Website des betreffenden Organs wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht.
Die Aufforderung zur Interessensbekundung enthält eine Beschreibung der Aufgaben, deren Dauer und die Vergütungsregelung, die auf Stückpreisen beruhen kann.
Auf der Grundlage der Aufforderung zur Interessenbekundung wird ein Verzeichnis erstellt. Dieses gilt ab seiner Veröffentlichung für höchstens fünf Jahre, oder aber für die Dauer des Mehrjahresprogramms, auf das sich die Aufgaben beziehen.
(3) Während der Geltungsdauer der Aufforderung zur Interessenbekundung, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten natürlichen Personen Bewerbungen einreichen.
(4) Die Kommunikation mit den ausgewählten Sachverständigen, insbesondere der Abschluss von Verträgen und die Vereinbarung von Vertragsänderungen, kann über ein von dem Organ eingerichtetes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.
Solche Systeme müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)
- lediglich befugte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten;
- b)
- lediglich befugte Personen dürfen ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln;
- c)
- befugte Personen müssen anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert werden;
- d)
- Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion müssen genau bestimmbar sein;
- e)
- die Unversehrtheit der Dokumente muss gewährleistet sein;
- f)
- die Verfügbarkeit der Dokumente muss gewährleistet sein;
- g)
- erforderlichenfalls muss die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet sein;
- h)
- der Schutz personenbezogener Daten muss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.
Für die mit einem solchen System versandten Daten gilt eine rechtliche Vermutung der Unversehrtheit der abgesendeten oder empfangenen Daten und der Korrektheit der vom System angegebenen Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Daten.
Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Papierdokument gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können.
Die elektronischen Unterschriften nach Unterabsatz 2 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.
(5) Das Sachverständigenverzeichnis und die Aufgabenfelder werden jährlich veröffentlicht. Die Vergütung von Aufgaben mit mehr als 15000 EUR wird veröffentlicht.
(6) Absatz 5 gilt nicht, wenn durch eine Veröffentlichung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Sachverständigen beeinträchtigt würden.
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