Artikel 288 VO (EU) 2012/1268
Übergangsbestimmungen
Die Artikel 35 bis 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten weiterhin für sämtliche Verpflichtungen, die bis zum 31. Dezember 2013 eingegangen werden. Die Artikel 33 bis 44 der vorliegenden Verordnung gelten nur für Verpflichtungen, die ab dem 1. Januar 2014 eingegangen werden.
Für Finanzhilfen im Rahmen der im Haushaltsjahr 2012 oder früherer Haushaltsjahre bewilligten globalen Mittelbindungen, für die die Vereinbarungen oder Beschlüsse bis zum 31. Dezember 2013 unterzeichnet bzw. zugestellt werden, kann der zuständige Anweisungsbefugte unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz beschließen, dass Teil 1 Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 weiterhin Anwendung findet.
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