Artikel 286 VO (EU) 2012/1268

Immobilientransaktionen (Artikel 203 der Haushaltsordnung)

(1) Die Ausgaben gemäß Artikel 203 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung umfassen Ausgaben für die Gebäudeausstattung aber keine Nebenkosten.

(2) Die frühzeitige Unterrichtung gemäß Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung und die vorherige Zustimmung gemäß Artikel 203 Absatz 5 der Haushaltsordnung gelten nicht, wenn Grundstücke kostenfrei oder für einen symbolischen Betrag erworben werden.

(3) Die frühzeitige Unterrichtung und die vorherige Zustimmung gemäß Artikel 203 Absätze 3 bis 7 der Haushaltsordnung gelten nicht, wenn Wohngebäude erworben werden. Das Europäische Parlament und der Rat können bei dem betreffenden Organ Auskünfte über Wohngebäude anfordern.

(4) In außergewöhnlichen oder politisch dringlichen Umständen können bei Immobilienprojekten für EU-Delegationen oder -Büros in Drittländern die gemäß Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung frühzeitig zu übermittelnden Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt nach Artikel 203 Absatz 5 vorgelegt werden. In solchen Fällen erfolgen die frühzeitige Unterrichtung und die vorherige Zustimmung so früh wie möglich.

(5) Das Verfahren der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 203 Absätze 5 und 6 der Haushaltsordnung gilt nicht für vorbereitende Verträge oder Studien, die zur Bewertung der Einzelkosten und der Finanzierung des Immobilienprojekts erforderlich sind.

(6) Die in Artikel 203 Absatz 7 Ziffern ii bis iv der Haushaltsordnung vorgesehenen Schwellenwerte 750000 EUR bzw. 3000000 EUR gelten für Ausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können. Im Falle von Miet- oder Nießbrauchverträgen gelten diese Schwellenwerte für die Mietausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können, nicht aber die Nebenkosten.

(7) Ein Jahr nach Inkrafttreten der Haushaltsordnung erstattet die Kommission über die Anwendung der in Artikel 203 Absätze 3 bis 8 der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren Bericht.

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