Artikel 279 VO (EU) 2012/1268
Übertragung von Befugnissen auf interinstitutionelle europäische Ämter durch die Organe (Artikel 195 und 199 der Haushaltsordnung)
Die Zuständigkeit für die Mittelbindungen liegt bei jedem Organ. Die Organe können dem Direktor des betreffenden interinstitutionellen europäischen Amtes alle weiteren Handlungen übertragen, insbesondere das Eingehen rechtlicher Verpflichtungen, die Feststellung von Ausgaben, die Bewilligung von Zahlungen und die Ausführung von Einnahmen; sie legen die Grenzen und Bedingungen dieser Befugnisübertragung fest.
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