Artikel 280 VO (EU) 2012/1268

Sondervorschriften für das Amt für Veröffentlichungen (Artikel 195 und 199 der Haushaltsordnung)

In Bezug auf das Amt für Veröffentlichungen entscheidet jedes Organ über seine Veröffentlichungspolitik. Der Nettoerlös aus dem Verkauf der Veröffentlichungen wird gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung von dem Organ, das Verfasser der betreffenden Veröffentlichungen ist, als zweckgebundene Einnahme wiedereingesetzt.

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