Artikel 281 VO (EU) 2012/1268

Übertragung bestimmter Aufgaben durch den Rechnungsführer (Artikel 196 der Haushaltsordnung)

Auf Vorschlag des Direktoriums des betreffenden Amtes kann der Rechnungsführer der Kommission einige seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Einziehung von Einnahmen und der Zahlung von Ausgaben, die von dem betreffenden Amt direkt wahrgenommen werden, einem Bediensteten des Amtes übertragen.

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