Artikel 278 VO (EU) 2012/1268

Europäische Ämter und ihre Einrichtung (Artikel 195 der Haushaltsordnung)

Bei den Ämtern im Sinne von Artikel 195 der Haushaltsordnung handelt es sich um

a)
das Amt für Veröffentlichungen,
b)
das Amt für Betrugsbekämpfung,
c)
das Europäische Amt für Personalauswahl und die diesem verwaltungsmäßig zugeordnete Europäische Verwaltungsakademie,
d)
das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche,
e)
das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel sowie das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg.

Ein oder mehrere Organe können zusätzliche Ämter schaffen, sofern dies durch eine Kosten-Nutzen-Studie gerechtfertigt werden kann und die Erkennbarkeit der Maßnahme der Union gewährleistet ist.

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