Artikel 278 VO (EU) 2012/1268
Europäische Ämter und ihre Einrichtung (Artikel 195 der Haushaltsordnung)
Bei den Ämtern im Sinne von Artikel 195 der Haushaltsordnung handelt es sich um
- a)
- das Amt für Veröffentlichungen,
- b)
- das Amt für Betrugsbekämpfung,
- c)
- das Europäische Amt für Personalauswahl und die diesem verwaltungsmäßig zugeordnete Europäische Verwaltungsakademie,
- d)
- das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche,
- e)
- das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel sowie das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg.
Ein oder mehrere Organe können zusätzliche Ämter schaffen, sofern dies durch eine Kosten-Nutzen-Studie gerechtfertigt werden kann und die Erkennbarkeit der Maßnahme der Union gewährleistet ist.
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