Artikel 265 VO (EU) 2012/1268
Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionen (Artikel 190 der Haushaltsordnung)
(1) Die in Artikel 190 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionen wie folgt festgesetzt:
- a)
-
Aufträge und Konzessionen im Wert von mindestens 300000 EUR:
- i)
- internationale nicht offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung;
- ii)
- internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung;
- b)
- Aufträge und Konzessionen im Wert von unter 300000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels.
- c)
- Aufträge und Konzessionen im Wert von bis zu 20000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.
- d)
- Zahlungen für Ausgaben bis zu 2500 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.
(2) Im internationalen nicht offenen Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in der Bekanntmachung die Zahl der Bewerber anzugeben, die zur Einreichung eines Angebots aufgefordert werden. Bei Dienstleistungsaufträgen sind mindestens vier Bewerber zur Einreichung eines Angebots aufzufordern. Es muss eine ausreichende Zahl von Bewerbern zur Einreichung von Angeboten zugelassen werden, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
Das Verzeichnis der ausgewählten Bewerber wird auf der Internet-Seite der Kommission veröffentlicht.
Wenn die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien bzw. die Mindestanforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erfüllen, geringer ist als die Mindestzahl, darf der öffentliche Auftraggeber dennoch nur jene Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern, die die Kriterien erfüllen.
(3) Im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellt der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Bekanntmachung ein Verzeichnis mit mindestens drei Bietern seiner Wahl.
Im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren werden die Bieter aus einem durch eine Aufforderung zur Interessenbekundung bekannt gemachten Anbieter-Verzeichnis gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe b ausgewählt.
Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bieter lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.
(4) Für juristische Dienstleistungsaufträge, die nicht unter Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe h fallen, können die öffentlichen Auftraggeber unabhängig vom geschätzten Auftragswert das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren anwenden.
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