Artikel 264 VO (EU) 2012/1268
Bekanntmachung (Artikel 190 der Haushaltsordnung)
(1) Die Vorabinformation für internationale Ausschreibungen ist dem Amt für Veröffentlichungen gegebenenfalls möglichst umgehend auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt die Bekanntmachung:
- a)
- bei internationalen Ausschreibungen zumindest im Amtsblatt der Europäischen Union;
- b)
- bei lokalen Ausschreibungen zumindest im Staatsanzeiger des Empfängerstaates oder in gleichwertigen Medien.
Wird die Bekanntmachung auch lokal veröffentlicht, muss sie mit der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung identisch sein und mit dieser zeitgleich veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet wird von der Kommission in die Wege geleitet. Für die lokale Veröffentlichung können die Einrichtungen gemäß Artikel 190 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung sorgen.
(3) Die Vergabebekanntmachung wird übermittelt, sobald der Vertrag unterzeichnet wird; dies gilt nicht für Verträge, die — sofern dies nach wie vor erforderlich ist — für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Union oder des Drittlandes es gebietet, und wenn die Bekanntmachung der Vergabe als nicht zweckmäßig erachtet wird.
(4) In den Fällen gemäß Artikel 114a Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung wird eine Bekanntmachung einer Auftragsänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, wenn der Wert der Änderung mindestens den in Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgelegten Schwellenwerten entspricht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.