Artikel 263 VO (EU) 2012/1268

Nachweis des Zugangs zu Vergabeverfahren (Artikel 191 der Haushaltsordnung)

Die Auftragsunterlagen schreiben den Bewerbern oder Bietern vor, den Staat zu nennen, in dem sie tatsächlich niedergelassen sind, und die nach dem jeweiligen nationalen Recht geforderten diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.

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