Artikel 262 VO (EU) 2012/1268
Besondere Bestimmungen über die Schwellenwerte und Modalitäten der Vergabe von Aufträgen im Außenbereich (Artikel 190 der Haushaltsordnung)
Artikel 123 bis 126, mit Ausnahme der Definitionen, Artikel 128, Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a und c bis f, Artikel 135 Absatz 4, Artikel 137, Artikel 137a, Artikel 139 Absätze 3 bis 7, Artikel 148 Absatz 4, Artikel 151 Absatz 3, Artikel 152, Artikel 153 Absätze 2 und 3, Artikel 154, Artikel 155, Artikel 157, Artikel 158 mit Ausnahme des Absatzes 4 und Artikel 160 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung auf die Aufträge, die von den öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder für deren Rechnung vergeben werden.
Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Umsetzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe gemäß diesem Kapitel und regelt dabei auch, welche Kontrollen durch den zuständigen Anweisungsbefugten angemessen sind, wenn die Kommission nicht der Auftraggeber ist.
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